h) Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde zweifeln an, ob eine Beschwerdeeinreichung noch als rechtzeitig gelten kann, wenn sie fast neun Jahre nach Ergehen des angefochtenen Entscheids erfolgt. Sie sind der Ansicht, dass in einem solchen Fall das Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwögen, und dass gegebenenfalls die Regeln über den Widerruf einer Baubewilligung anzuwenden seien.