In den Akten finden sich keine Hinweise, wonach das BAFU vom AGR über die erlassenen Verfügungen oder den Gesamtentscheid informiert worden wäre. Das BAFU musste zudem auch Kenntnis von den wesentlichen Entscheidgründen haben, denn es musste sich in seiner Beschwerde inhaltlich mit diesen auseinandersetzen und Gründe für deren Unrichtigkeit anführen (Art. 40 Abs. 1 BauG).20 Deshalb kann erst die Zustellung des angefochtenen Entscheids am 11. März 2024 als fristauslösend gelten.