Die Mitteilung nach Art. 27 Abs. 2 Bst. e NHV soll dem BAFU den Verfahrenseintritt nach dem Bewilligungsentscheid ermöglichen.19 Folglich ist BAFU nicht gehalten, bereits auf die Publikation eines Baugesuchs im Amtsblatt zu reagieren. Auch die über das Internet erlangte Kenntnis vom realisierten Projekt löste den Beginn der Beschwerdefrist noch nicht aus. Um Beschwerde führen zu können, musste das BAFU wissen, ob entsprechende Bewilligungs- und Ausnahmeverfügungen ergangen waren. In den Akten finden sich keine Hinweise, wonach das BAFU vom AGR über die erlassenen Verfügungen oder den Gesamtentscheid informiert worden wäre.