Die massgebenden Sachverhaltselemente seien dem BAFU somit schon vor dem 11. März 2024 bekannt gewesen. Der genaue Zeitpunkt, in dem das BAFU auf dem Internet von den wesentlichen Sachverhaltselementen Kenntnis genommen habe, sei nicht bekannt bzw. nicht belegt. Der fehlende Nachweis wirke sich zu Ungunsten des beweisbelasteten BAFU aus. Dieses habe die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es müsse geprüft werden, ob allenfalls das AGR seine Verfügung dem BAFU zugestellt oder dieses sonstwie informiert habe.