g) Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin vertreten die Ansicht, dass nicht erst die Zustellung des Gesamtbauentscheids am 11. März 2024 fristauslösend gewesen sei. Sie weisen darauf hin, dass das Baugesuch am 6. Mai 2015 im kantonalen Amtsblatt publiziert worden sei. Die Gemeinde führt ferner an, bereits aus den vom BAFU erwähnten Angaben im Internet lasse sich schliessen, dass es zum Ersatz und einer Verlängerung des Skilifts gekommen sei. Die massgebenden Sachverhaltselemente seien dem BAFU somit schon vor dem 11. März 2024 bekannt gewesen.