e) Wenn die Eröffnung an eine Behörde vorgeschrieben ist, jedoch unterlassen wurde, wird damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt. Vielmehr liegt ein Eröffnungsmangel vor.11 Aus einer mangelhaften Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG12). Diese Regel setzt das Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV13) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) um. Unterbleibt die Eröffnung an eine beschwerdeberechtigte Partei oder Behörde zu Unrecht, ist deshalb für den Fristenlauf nicht die Bekanntgabe an