Da der Gesamtentscheid und die mitangefochtenen Verfügungen des AGR ein Flachmoor von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 3468 gemäss Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung) und eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 38 «Rotmoos/Eriz» gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung) betreffen, hätten sie dem BAFU mitgeteilt werden müssen. Dies ist gemäss der Darstellung des BAFU unterblieben; in den Akten findet sich denn auch kein Hinweis auf eine Mitteilung an das BAFU.