Nach Art. 27 Abs. 2 Bst. e NHV haben die zuständigen Behörden dem BAFU u.a. Verfügungen mitzuteilen, die Bauten, Anlagen oder Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) oder in Moorlandschaften (Art. 23b NHG) betreffen. Da der Gesamtentscheid und die mitangefochtenen Verfügungen des AGR ein Flachmoor von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 3468 gemäss Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung) und eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 38 «Rotmoos/Eriz» gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung) betreffen, hätten sie dem BAFU mitgeteilt werden müssen.