Das BAFU führt aus, der angefochtene Gesamtentscheid sei ihm entgegen der Mitteilungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. e NHV nicht eröffnet worden. Nachdem das BAFU zufällig von der Umsetzung des streitigen Vorhabens Kenntnis erlangt habe, habe es die Gemeinde um Zustellung des entsprechenden Bewilligungsentscheids ersucht. Die Gemeinde habe dem BAFU den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 14. August 2015 am 11. März 2024 elektronisch übermittelt. Danach habe das BAFU die vorliegende Beschwerde innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist eingereicht.