3/18 BVD 110/2024/44 reits vor kantonalen Instanzen, insbesondere bereits im Einspracheverfahren, als Partei zu beteiligen. Ein späterer Verfahrenseintritt ist zulässig.10 Das BAFU ist demnach zur Beschwerde an die BVD befugt. d) Die Beschwerde an die BVD ist gemäss Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen.