c) Das Beschwerderecht nach Art. 12g NHG setzt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht voraus, dass sich das BAFU bereits am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Während Gemeinden und Organisationen ihr Beschwerderecht gemäss Art. 12c Abs. 2 NHG verlieren, wenn sie sich an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt haben, sieht Art. 12g NHG für das Beschwerderecht des BAFU keine analoge Regelung vor. Das Beschwerderecht des BAFU hat aufsichtsrechtlichen Charakter; es soll zum Einsatz kommen, wo andere Beschwerdeführende fehlen oder wo die kantonalen Instanzen dem Bundesrecht nicht Nachachtung verschaffen.