Verfügungen erlassen, die den Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung berühren.7 Das mit der angefochtenen Gesamtbaubewilligung bewilligte Vorhaben betrifft ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Für das Vorhaben wurden Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 ff. RPG8 und für das Bauen in einer Moorlandschaft nationaler Bedeutung gemäss Art. 7 Moorlandschaftsverordnung9 erteilt. Beim Gesamtbauentscheid und den Ausnahmebewilligungen des AGR handelt es sich um Verfügungen im Sinn von Art. 12 Abs. 1 NHG.