Verfügungen nach Art. 12 Abs. 1 NHG sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, welche ein bundesrechtliches Rechtsverhältnis mit Bezug zum Natur- und Heimatschutz regeln.6 Das Erfüllen einer Bundesaufgabe kann auch bei Verfügungen kantonaler Behörden vorliegen, wenn die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die bundesrechtlich geregelt ist und diese Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt oder wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- oder Landschaftsbilder in sich birgt und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sichergestellt werden muss.