3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Thun beantragt mit Eingabe vom 22. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 29. April 2024 sinngemäss die Bestätigung seiner Verfügungen vom 10. Juni 2015 und vom 2. Juli 2015. Die Gemeinde Horrenbach-Buchen vertritt mit Stellungnahme vom 29. April 2024 die Ansicht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden und es sei nicht auf sie einzutreten. Im Übrigen seien die Rügen unbegründet. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liege ausserhalb des Verfahrensgegenstands.