3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 6682.70 (exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von CHF 599.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 67 Vgl. den durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern aufgehobenen Entscheid der BVD im Verfahren RA 110 2023 114, E. 3b. 68 Vgl. BVR 2024/9, E. 4.2.1 ff.