Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Das Regierungsstatthalteramt Seeland hat den Beschwerdeführenden somit ein Fünftel der Parteikosten, ausmachend CHF 599.95, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haben gemäss dem Unterliegerprinzip der Beschwerdegegnerin ihre Pateikosten, ausmachend CHF 6682.70, zu ersetzen. III. Entscheid