Diese gesamthafte Kostennote ist grundsätzlich in der Höhe des Honorars nicht zu beanstanden. Jedoch berechnet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die nach neuster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zulässige Auslagenpauschale von 3 % des angemessenen Honorars nach der Aufrechnung der Mehrwertsteuer auf das Honorar. Dies ist zu korrigieren.68 Somit beantragen die Auslagen 3 % von CHF 2700.–, mithin CHF 81.– und nicht die geltend gemachten CHF 87.60. Insgesamt ergibt sich als Basis des Parteikostenersatzes für die Beschwerdeführenden demnach ein angemessenes Honorar von CHF 2999.70 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.