Die Kostennote unterscheidet nicht zwischen den Verfahren RA Nrn. 110/2023/114 und 110/2024/43. Aufgrund der Angabe des Zeitrahmens der Tätigkeiten vom 17. Juli 2023-16. Januar 2025 und angesichts des Datums der ursprünglichen Beschwerde im Verfahren RA Nr. 110/2023/114 (21. Juli 2023) ist festzuhalten, dass sich die Kostennote vom 16. Januar 2025 auf beide Beschwerdeverfahren vor der BVD bezieht, mithin die ursprüngliche Kostennote im Verfahren RA 110/2023/114 vom 15. September 2023 ersetzt. Diese gesamthafte Kostennote ist grundsätzlich in der Höhe des Honorars nicht zu beanstanden.