geltend (Honorar CHF 2250.– und Auslagen CHF 41.70, ohne Mehrwertsteuer). Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Daneben verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf seine Kostennote aus dem Verfahren RA Nr. 110/2023/114 vom 4. September 2023 in der Höhe von insgesamt 4391.– ohne Mehrwertsteuer. Auch diese Kostennote gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.67 Insgesamt beansprucht die Beschwerdegegnerin demnach einen Parteikostenersatz von CHF 6682.70.