Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden rechtfertigt es, in teilweiser Abkehr vom Unterliegerprinzip gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG den Beschwerdeführenden lediglich vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2480.00, aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 620.– trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG VRPG). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG).