Eine Gehörsverletzung, die vor oberer Instanz geheilt werden kann, aber für die Betroffenen Nachteile wie Mehrkosten aus der Beschwerdeführung verursacht, kann zu einem teilweisen Verzicht auf die Verfahrenskosten führen.61 Bei der Kostenverlegung ist daher vorliegend zu berücksichtigen, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hatte (vgl. Erwägung 3h).62