Eine separate Kostenausscheidung hierfür ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Beurteilung des Bauvorhabens kann gestützt auf die bestehenden Akten erfolgen. Der von den Beschwerdeführenden beantragte Beizug des angeblichen Baugesuchs aus dem Jahr 2017 ist folglich abzuweisen. Glei- 58 Vgl. die Vorakten, pag. 294. 59 Abrufbar unter (zuletzt besucht am 6. Dezember 2024). 20/23 BVD 110/2024/43