a) Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigten. Zu berücksichtigen ist, dass die erteilte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands aufzuheben ist, was jedoch der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht entgegensteht. Die von den Beschwerdeführenden im Rechtsbegehren 1 und 2 sinngemäss gestellten Verfahrensanträge auf Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu wurden im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Eine separate Kostenausscheidung hierfür ist gesetzlich nicht vorgesehen.