Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der K.________weg sei an seiner schmalsten Stelle 3.5 m breit. Im Bereich der geplanten Baute sei die befahrbare Fläche zudem wesentlich breiter. Aufgrund der von der Gemeinde verfügten Verkehrsbeschränkung bestehe auf dem K.________weg nur noch Einbahnverkehr. Die bestehende Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Walperswil Gbbl.-Nr. W.________, welche für die geplante Baute als Wegfahrt dienen werde, erfülle die Anforderungen an eine Detailerschliessungsstrasse mit Gegenverkehr. Auf dieser Strasse gebe es kein öffentliches Fuss- oder Fahrwegrecht. Die Strasse dürfe nur durch die Anwohner befahren werden. Das Verkehrsaufkommen sei gering.