a) Das vorliegende Bauvorhaben wird über den bestehenden K.________weg erschlossen. Dieser stellt eine Privatstrasse ohne Widmung für die Allgemeinheit dar (vgl. Erwägung 5 vorangehend), mithin ist er dem öffentlichen Verkehr entzogen. Der K.________weg führt vom Westen von der L.________strasse kommend über die Parzellen Nrn. B.________, S.________, J.________, H.________, W.________ und U.________ und mündet dort südöstlich wiederum in die L.________strasse.