g) Aus dem Gesagten folgert, dass das vorliegende Bauprojekt vom K.________weg keinen Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten hat und dementsprechend einen solchen nicht unterschreiten kann. Die vom Regierungsstatthalteramt Seeland im Baubewilligungsverfahren verlangte Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes ist demnach unnötig. Die damit zu Unrecht erteilt Ausnahme ist von Amtes wegen aufzuheben. Weiter ist anzumerken, dass der K.________weg in vorliegend interessierendem Bereich auf der Bauparzelle selber liegt, weshalb auch keine nachbarrechtlichen Abstände gemäss Art. 79 ff. EG ZGB54 einzuhalten sind. 6. Erschliessung