f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung des Regierungsstatthalteramt Seelands, der K.________weg sei eine dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse, nicht haltbar ist. Vielmehr handelt es sich beim K.________weg um eine Privatstrasse, die nicht im Gemeingebrauch steht. Entsprechend gelten vorliegend keine öffentlich-rechtlichen Strassenabstände gemäss Art. 80 SG bzw. Art. 6 GBR. Im Übrigen stellt ein öffentliches Fusswegrecht wie das vorliegende auf dem K.________weg auch keinen selbstständigen Fussweg im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG dar, von welchem die öffentlich-rechtlichen Strassenabstände einzuhalten wären.53