Lediglich die Schneeräumung würde durch die Gemeinde Walperswil durchgeführt.50 Eine «freiwillig» übernommene Schneeräumung reicht jedoch nicht aus, um von einer gegenseitigen und konkludenten Zustimmung zur Übertragung der (gesamten) Unterhaltspflicht und einer damit einhergehenden Widmung der Strasse für die Öffentlichkeit auszugehen, darf eine solche doch nicht leichtfertig angenommen werden.51 Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Gemeinde lediglich «anteilsmässig an den Unterhalt des Weges beizutragen» hat.52 Eine Widmung des K.________weges im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG liegt demnach ebenfalls nicht vor.