Daneben ist der Gemeinde Walperswil zuzustimmen, dass auch keine Widmung nach Art. 13. Abs. 3 Bst. c SG vorliegt. Die Gemeinde Walperswil gab im Baubewilligungsverfahren an, sie habe nie den Unterhalt des Kreuzweges übernommen. Lediglich die Schneeräumung würde durch die Gemeinde Walperswil durchgeführt.50 Eine «freiwillig» übernommene Schneeräumung reicht jedoch nicht aus, um von einer gegenseitigen und konkludenten Zustimmung zur Übertragung der (gesamten) Unterhaltspflicht und einer damit einhergehenden Widmung der Strasse für die Öffentlichkeit auszugehen, darf eine solche doch nicht leichtfertig angenommen werden.51