So spielt eine Fusswegdienstbarkeit bei der Einstufung einer Zufahrtsstrasse gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, wie erwähnt, keine, allein entscheidende Rolle.49 Weitergehende Gründe, welche für eine Widmung des K.________wegs als Privatstrasse im Gemeingebrauch und damit insbesondere auch für eine Anwendung der öffentlich-rechtlichen Strassenabstände sprechen, sind vorliegend beim K.________weg weder ersichtlich noch vorgebracht. So liegt ebenfalls keine Widmung des K.________wegs durch Verfügung der Gemeinde und Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst.