13 Abs. 3 Bst. b SG zu verneinen oder zumindest stark zu bezweifeln. Auch ein durchgängiges Fusswegrecht für die Öffentlichkeit führte vorliegend aber nicht zu einem anderen Ergebnis. So spielt eine Fusswegdienstbarkeit bei der Einstufung einer Zufahrtsstrasse gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, wie erwähnt, keine, allein entscheidende Rolle.49 Weitergehende Gründe, welche für eine Widmung des K.________wegs als Privatstrasse im Gemeingebrauch und damit insbesondere auch für eine Anwendung der öffentlich-rechtlichen Strassenabstände sprechen, sind vorliegend beim K.________weg weder ersichtlich noch vorgebracht.