Lediglich die unterstrichenen Parzellen sind mit einem Wegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit belastet, die anderen nicht. Ob die Situation früher einmal anders war, muss an dieser Stelle offengelassen werden. Fakt ist, dass heute kein durchgehendes Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit besteht, mithin dieses eigentlich keinen wirklichen Sinn mehr zu ergeben scheint. Zum anderen geht aus den Akten nicht hervor, zu welchem Zweck das öffentliche Fusswegrecht überhaupt besteht, zumal die offenbar früher einmal am K.________weg betrieben Käserei schon länger geschlossen ist.48 Bereits deshalb ist eine Widmung des K.________wegs für die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst.