b SG mit all seinen rechtlichen Folgen sodann nicht ohne weiteres zu begründen.45 Das Regierungsstatthalteramt Seeland geht im Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 jedoch von einer Teilwidmung des K.________wegs aus, indem es ausführt, «[D]er K.________weg gilt aufgrund des darauf eingetragenen Fusswegrechts zumindest teilweise als dem Gemeingebrauch gewidmet.» Eine weitergehende Begründung ist dem Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 nicht zu entnehmen und geht auch aus dem Vorverfahren nicht hervor.46 Eine solche Teilwidmung kann in gewissen Konstellationen zwar durchaus in Frage kommen,47 ist vorliegend jedoch zu verneinen.