e) Für den K.________weg ist mangels entsprechender Dienstbarkeit eine umfassende Widmung zum Gemeingebrauch als Fahrweg im Sinn von Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG ausgeschlossen.44 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Einräumung eines öffentlichen Fusswegrechts die Widmung einer Privatstrasse für den Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG mit all seinen rechtlichen Folgen sodann nicht ohne weiteres zu begründen.45