Rechts dem Gemeingebrauch gewidmet und in der Folge nicht wieder entwidmet worden ist.41 Die vorliegend fragliche Dienstbarkeit des öffentlichen Fusswegrechts stammt aus dem Jahr 1975. Die Widmungstatbestände von Art. 13 Abs. 3 SG entsprechen im Wesentlichen dem früheren, damals geltenden Recht, d.h. sie stimmen mit Art. 15 Abs. 2 SBG42 überein. Die Rechtslage ist damit insoweit gleich geblieben, womit sich eine Prüfung in zwei Schritten erübrigt; es wird im Folgenden auf das geltende Recht abgestellt.43