d) Grundsätzlich beurteilt sich nach geltendem Recht, ob eine im Privateigentum stehende Strasse als öffentliche Strasse gilt. Wenn kein Widmungstatbestand nach dem aktuellen Recht vorliegt oder dies fraglich erscheint – etwa, weil sich der relevante Sachverhalt kaum (mehr) feststellen lässt –, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob eine Strasse im Privateigentum nach Massgabe des früheren, d.h. zum Zeitpunkt des angeblichen Widmungsvorgangs geltenden, 38 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 39 Vgl. Vorakten, pag. 281. 40 Vgl. die entsprechenden Aussagen der Gemeindevertretung und der Beschwerdegegnerin anlässlich der Einigungs-