SG greife durch die Einräumung eines Fusswegrechts noch nicht.40 Das Regierungsstatthalteramt Seeland sah das im Vorverfahren, wie erwähnt, anders, worauf sich die Beschwerdegegnerin um die Ausnahme nach Art. 81 SG für die Unterschreitung des Strassenabstandes zum K.________weg bemühte. Zwar ist die Rechtsnatur des K.________wegs bzw. dessen Widmung für die Öffentlichkeit in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht direkt umstritten. Jedoch beeinflusst die Einstufung des K.________wegs die Frage, ob die von den Beschwerdeführenden monierte Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes überhaupt notwendig ist oder nicht.