c) Zunächst noch im Baubewilligungsverfahren und auch in der Vergangenheit gingen sowohl die Gemeinde Walperswil, die jeweils die betroffenen Grundeigentümer als auch vorliegend die Beschwerdegegnerin stets davon aus, beim K.________weg handle es sich um einen reinen Privatweg ohne Widmung für den Gemeingebrauch. Die Gemeinde Walperswil hat den Unterhalt für den K.________weg nie übernommen, lediglich die Schneeräumung wird durch sie durchgeführt. Auch war die Gemeinde der Ansicht, Art. 13 Abs. 3 Bst. c (recte: b) SG greife durch die Einräumung eines Fusswegrechts noch nicht.40