Erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens habe man zu Kenntnis nehmen müssen, dass aufgrund des Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit es sich um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch handle, womit ein Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten sei. Da durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen und erst Recht nicht die Interessen der Beschwerdeführenden verletzt würden, habe der Gemeinderat Walperswil die beantragte Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt.