Die Beschwerdegegnerin erwidert, sämtliche, bei der Ausarbeitung des Bauprojekts involvierte Parteien (Grundeigentümer, Bauherrin, Gemeinde, Fachorgane) seien davon ausgegangen, dass der Strassenabstand keine Probleme bieten könne, da es sich beim K.________weg um eine Privatstrasse handle. Erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens habe man zu Kenntnis nehmen müssen, dass aufgrund des Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit es sich um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch handle, womit ein Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten sei.