welcher mit einem öffentlichen Fussweg belastet sei. Gestützt auf Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG38 sei der K.________weg somit dem Gemeingebrauch gewidmet und es gelte der öffentlich-rechtliche Strassenabstand von 3.60 m. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstandes ein. Im Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 gewährte das Regierungsstatthalteramt Seeland der Beschwerdegegnerin die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes zum K.________weg gestützt auf den Amtsbericht der Gemeinde Walperswil vom 20. Oktober 202239.