a) Aus den Bauplänen geht hervor, dass das neu zu erstellende Mehrfamilienhaus einen Abstand zur Zufahrtsstrasse zur Bauparzelle – dem K.________weg – von mindestens 2.20 m einhält. Zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem K.________weg sind sodann Besucherparkplätze, ein einheimischer Laubbaum sowie verschiedene Pflanzentröge geplant.36 Der K.________weg führt über diverse Parzellen im Eigentum Privater37 und steht im hier interessierenden Abschnitt der Bauparzelle im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Es handelt sich demnach um eine Privatstrasse.