Gemäss Art. 2 BauG sind Bauvorhaben jedoch zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen. Wie die getätigten Ausführungen aufzeigen, erfüllt das Bauvorhaben die Vorgaben bezüglich der Ästhetik und der Eingliederung ins Ortsbild. Mehr ist nicht zu verlangen. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin sei zur Umsetzung dieser Massnahmen im Sinne einer Projektänderung nach Art. 43 BewD zu verpflichten, ist abzuweisen.