Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzuhalten, dass die von der OLK im Fachbericht abschliessend aufgeführten Massnahmen «zur noch besseren Gesamtwirkung» des Bauvorhabens, keine rechtlich verbindlichen Massnahmen darstellen. Die Beschwerdeführenden verkennen den Bericht der OLK, wenn sie vorbringen, das Ergebnis des Berichts laute, das Projekt sei mit Auflagen zu bewilligen. Die OLK beantragt keine Auflagen in ihrem Fachbericht, sondern führt unter der Rubrik «weitere Bemerkungen»34 lediglich aus, welche Massnahmen ihrer Meinung nach zu «einer noch besseren Gesamtwirkung» führen würden. Gemäss Art.