Den überzeugenden Ausführungen der OLK in ihrem Fachbericht ist denn auch zu folgen. Was die Beschwerdeführenden insgesamt gegen das Bauvorhaben und dessen Ästhetik sowie dessen Eingliederung ins Ortsbild vorbringen, überzeugt nicht. Vielmehr sind deren Vorbringen mit dem Fachbericht der OLK vom 27. August 2024 widerlegt. Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzuhalten, dass die von der OLK im Fachbericht abschliessend aufgeführten Massnahmen «zur noch besseren Gesamtwirkung» des Bauvorhabens, keine rechtlich verbindlichen Massnahmen darstellen.