Der überzeugenden Darlegungen der OLK hierzu ist zu folgen. Auch das GBR enthält keine fixen Vorgaben für die Dachgestaltung. Die in Art. 11 Abs. 1 GBR geforderte «Gestaltung entsprechend dem Quartier- und Strassenbild» ist vorliegend gemäss der Fachmeinung der OLK umgesetzt. Die Schleppgauben bezeichnet die OLK zwar als ortsuntypisch, verneint ihnen aber eine negative Wirkung zur Integration des Gebäudes als Ganzes. Die von der Beschwerdeführenden beanstandete Dachform gibt demnach ebenso wenig Anlass zur gestalterischen Kritik, wie die projektierten Schleppgauben.