Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2024, für die Beurteilung eines Bauvorhabens sei nicht die subjektive Meinung eines Experten, sondern die Frage entscheidend, ob ein Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften einhalte. Sei dies der Fall, könne keine Projektänderung durch die Bewilligungsbehörde verlangt werden. Die Empfehlung der OLK bezüglich der Fensterproportionierung sei nicht nachvollziehbar, würden mit wenigen Ausnahmen doch sämtliche Fenster die gleiche Grösse aufweisen. Die Gestaltung der Lukarnen und deren Befensterung sei Gegenstand der Diskussionen im Workshopverfahren gewesen.