Art. 21 (Allgemeiner Schutzzweck) Die im Schutzzonenplan bezeichneten Schutzgebiete und -objekte bezwecken […] sowie das Bewahren des gemeinde-typischen Orts- und Landschaftsbildes. Sie sind Schutzgebiete im Sinne des Kantonalen Baugesetzes. Art. 28 (Ortsbildschutzgebiet) 1 Das Ortsbildschutzgebiet umfasst die schützens- und erhaltenswerten Ortsteile mit dem Ziel, diese in ihrem äusseren Gesamtbild, ihren traditionellen Elementen und charakteristischen Einzelheiten weitgehend zu erhalten. 2 Die Hauptgebäude, insbesondere ihre bauliche Substanz, sind möglichst als solche zu erhalten. Beim