Verfahrensausgang, zumal die Beschwerdeführenden in der Beschwerde bzw. in ihren weiteren Eingaben vom 10. Oktober 2024 sowie vom 16. Januar 2025 keine Gründe vorbringen, weshalb die Erteilung der Baubewilligung fälschlicherweise erfolgt sei (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Eine Aufhebung des Gesamtentscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz würde somit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung sind daher erfüllt. Sie ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.20 4. Ästhetik, Ortsbild- und Denkmalschutz