Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Regierungsstatthalteramt Seeland im Vorverfahren ist nicht besonders schwerwiegend und kann demnach durch vorliegendes Verfahren geheilt werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte schliesslich keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen 19 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11.